- Die Bemessungsgrundlage für den Malus findet sich in Art. 80f Abs. 2 SHG: Danach beträgt der Malus zehn Prozent des Betrags, um den die tatsächlichen Aufwendungen den auf die gesamte Einwohnerzahl hochgerechneten Vergleichswert überschritten haben, jedoch maximal 20 Franken pro Einwohner. - Die Bestimmung der strukturellen Faktoren sowie der konkreten Methode für die Ermittlung der Ergebnisse werden gemäss Art. 80e Abs. 2 SHG an den Regierungsrat delegiert.