- Der Kreis der Abgabepflichtigen wie auch der abgabebegründende Tatbestand werden in Art. 80d Abs. 4 SHG definiert. Danach entrichten Gemeinden, die Trägerschaft eines Sozialdienstes sind und deren Sozialdienst im Durchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehr als 30 Prozent über dem kantonalen Durchschnitt (Vergleichswert) aufweist, dem Kanton einen Malus.