7.3 Vorliegend findet sich die Grundlage für die Ausrichtung eines Bonus oder die Entrichtung eines Malus im SHG in den Bestimmungen zum anrechenbaren Aufwand der Gemeinden im Lastenausgleich (Art. 80d bis 80g SHG). - Aus Art. 80d Abs. 1 und 2 SHG geht hervor, dass die GEF jährlich die Wirkungen und Leistungen der Sozialdienste beurteilt, wobei insbesondere die Kosteneffizienz der Sozialdienste bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe massgebend ist.