45 Beschwerde vom 10. November 2014, Rz. 39 ff. 46 Beschwerdevernehmlassung vom 18. Mai 2015, Ziff. 2.2 Seite 24 von 68 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern genau zu umschreiben, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für die Betroffenen hinreichend voraussehbar sind. Welche Anforderungen dabei zu stellen sind, hängt von der Natur der jeweiligen Materie ab.47