3. die absolute Höhe der Abgabe, wenigstens aber die Bemessungsgrundlagen; 4. die Ausnahmen von der Abgabepflicht, soweit solche bestehen sollen. Auch wenn für öffentliche Abgaben demnach nicht in allen Teilen eine detaillierte Regelung auf der Stufe des formellen Gesetzes erforderlich ist, muss die Ordnung mit genügender Bestimmtheit in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe sind in den einschlägigen Rechtssätzen so