7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die abgaberechtlichen Grundsätze, wonach öffentliche Abgaben in ihren Grundzügen und wesentlichen Elementen durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen seien, würden durch Art. 80d SHG nicht eingehalten. Namentlich ergebe sich daraus weder die Bemessung der Abgabe noch gehe daraus hervor, wie die „Kosteneffizienz" der Sozialdienste bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe konkret überprüft werde. Von einer hinreichenden demokratischen Abstützung durch den Gesetzgeber könne keine Rede sein.