Dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem Inhalt der Begründung einverstanden ist, beschlägt nicht die formelle Frage der rechtsgenügenden Begründung (des rechtlichen Gehörs), sondern vielmehr die materiellen Fragen der grundsätzlichen Tauglichkeit des statistischen Modells und der richtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz, der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie der umfassenden Gelegenheit der Verfahrensbeteiligten, im vorliegenden Verfahren stets zu allen Aspekten Stellung zu nehmen,