Dementsprechend wird ein sachgerechter Weiterzug an die nächsthöhere Instanz ermöglicht. Dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem Inhalt der Begründung einverstanden ist, beschlägt nicht die formelle Frage der rechtsgenügenden Begründung (des rechtlichen Gehörs), sondern vielmehr die materiellen Fragen der grundsätzlichen Tauglichkeit des statistischen Modells und der richtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.