6.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2014 enthält den für die Vorinstanz entscheidrelevanten Sachverhalt sowie die entscheidrelevanten Rechtsgrundlagen und Überlegungen der Vorinstanz (vgl. dazu Erwägung 2.1 hievor). Die ausführliche Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und lässt ohne weiteres auf die rechtserheblichen Überlegungen der Vorinstanz schliessen. Dementsprechend wird ein sachgerechter Weiterzug an die nächsthöhere Instanz ermöglicht.