Die Beschwerdeführerin könnte überdies den Malus-Bereich auch dann nicht verlassen, wenn der Sozialdienst Y bei den SIL im kantonalen Durchschnitt läge. Auch im Weiteren argumentiere die Vorinstanz völlig widersprüchlich.40 Die Vorinstanz wendet ein, sie habe die angefochtene Verfügung eingehend begründet und die Anforderungen an die Begründungspflicht damit erfüllt.41 6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV) gebietet die Begründung staatlicher Entscheide. Dementsprechend muss eine Verfügung nach bernischem Verfahrensrecht ausdrücklich die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG).