aufzuführen. Die Vorinstanz werfe der Beschwerdeführerin vor, durch eine andere Handhabung des Ermessens und konsequentere Integrationsbemühungen hätte sie den Malus-Bereich verlassen können. Diese Aussage werde nicht belegt und erscheine in Anbetracht dessen, dass der Sozialdienst Y bei den skalierten Kosten pro Dossier nur minimal (+2,1%) über dem kantonalen Durchschnitt liege, reichlich zynisch. Das Ermessen müsse stets pflichtgemäss und einzelfallgerecht ausgeübt werden, weswegen die Ermessensausübung nicht im Belieben des Sozialdienstes Y stehe.