6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung sei derart widersprüchlich begründet, dass die rechtserheblichen Überlegungen der Vorinstanz nicht ersichtlich seien. Die Vorinstanz vermische willkürlich statistische Argumente und Überlegungen zur tatsächlichen Situation, statt sich kurz zu halten und lediglich das mathematische Ergebnis gemäss Anhang 6 SHV sowie die statistisch nicht nachgewiesene Signifikanz der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Faktoren zur Erklärung der Abweichung vom Vergleichswert/Schätzwert (Art. 41c SHV) aufzuführen.