Dass die Ergebnisse der Berechnung der Leerwohnungsziffer je nach Wahl der Berechnungsmethode zum Teil erheblich voneinander abweichen, betrifft jedoch nicht die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen, sondern die grundsätzliche Frage, ob die Leerwohnungsziffer überhaupt ein geeignetes strukturelles Merkmal darstellt und zu Recht in die Berechnungsformel aufgenommen wurde. Insoweit wird die Tauglichkeit des Regressionsmodells an sich in Frage gestellt. Diese Frage wird in Erwägung 11 hiernach behandelt. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als nicht begründet.