Ebenso wenig kann jedoch der Beschwerdeführerin ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie eine andere Methode bzw. einer Kombination anderer Methoden zur Erhebung der Leerwohnungsziffer verwendet, solange diese Methode vom BFS anerkannt wird und dieses die Methodenwahl den Gemeinde überlässt. Dass die Ergebnisse der Berechnung der Leerwohnungsziffer je nach Wahl der Berechnungsmethode zum Teil erheblich voneinander abweichen, betrifft jedoch nicht die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen, sondern die grundsätzliche Frage, ob die Leerwohnungsziffer überhaupt ein geeignetes strukturelles Merkmal darstellt und zu Recht in die Berechnungsformel aufgenommen wurde.