Somit kann der Vorinstanz keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, indem sie die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Ergebung der Leerwohnungsziffer nicht berücksichtigt und den Bonus-Malus nicht neu berechnet hat. Ebenso wenig kann jedoch der Beschwerdeführerin ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie eine andere Methode bzw. einer Kombination anderer Methoden zur Erhebung der Leerwohnungsziffer verwendet, solange diese Methode vom BFS anerkannt wird und dieses die Methodenwahl den Gemeinde überlässt.