In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin die Leerwohnungsziffer erst gegen Ende des Jahres 2014 und somit lange nach Ablauf der Frist Ende März 2014 korrigiert hat, ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, nachträglich eine andere Berechnungsweise zu akzeptieren und entsprechend den Bonus-Malus-neu zu berechnen. Somit kann der Vorinstanz keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, indem sie die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Ergebung der Leerwohnungsziffer nicht berücksichtigt und den Bonus-Malus nicht neu berechnet hat.