5.5 Vorliegend sind für die Berechnung der Leerwohnungsziffer die Daten des BFS massgebend (Art. 41b Abs. 2 Bst. d SHV). Das BFS akzeptiert sämtliche in der Wegleitung aufgeführten Berechnungsmethoden, und zwar einzeln oder kombiniert. Es liegt in der Eigenverantwortung der Gemeinden, welche Methode(n) sie schliesslich wählen und welche Zahlen sie liefern. Die Gemeinden sind verpflichtet, der Vorinstanz bis Ende März jedes Jahres die für die Abrechnung des Lastenausgleichs erforderlichen statistischen Angaben zu liefern (Art. 44 Abs. 1 SHV).