5.3 Die Beschwerdeführerin hatte den Leerwohnungsbestand ursprünglich gestützt auf die Angaben diverser Immobilienbüros ermittelt. Diese Ermittlungsmethode ergab einen durchschnittlichen Leerwohnungsbestand von 1%. Neu erhob die Beschwerdeführerin die Leerwohnungsziffer elektronisch mit einem Abgleich vom GERES34 und der Einwohnerkontrolle und überprüfte anschliessend die so ermittelten 366 Daten manuell (einzeln).35 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 informierte die Beschwerdeführerin das BFS über die Änderung der Methode zur Zählung der leer stehenden Wohnungen im Herbst 2014 und wies darauf hin, dass dadurch die tatsächliche Situation in adäquater Weise wiedergegeben werde.