6. Aufruf im amtlichen Anzeiger und/oder in Tageszeitungen: Hauseigentümer und Verwaltungen könnten im amtlichen Anzeiger der Gemeinde und/oder in den meistverbreiteten Tageszeitungen zur Meldung leer stehender Wohnungen aufgerufen werden. Weil nicht von einer lückenlosen Folgeleistung eines entsprechenden Aufrufs auszugehen sei, eigne sich dieser Weg vor allem als Ergänzung anderer Quellen. Seite 19 von 68 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern