5.2 Der Anteil der leer stehenden Wohnungen am Gesamtwohnungsbestand (Leerwohnungsziffer) ist ein für die Ermittlung der Bonus-Malus-Ergebnisse massgebender struktureller Faktor (Art. 41b Abs. 1 Bst. d SHV) und wird basierend auf den Daten des Bundesamtes für Statistik berechnet (Art. 41b Abs. 2 Bst. d SHV). Der Wegleitung des BFS für die jährliche Zählung leer stehender Wohnungen33 lässt sich entnehmen, dass die Erhebung des Leerwohnungsbestandes von den konkreten Gegebenheiten in den einzelnen Kantonen und Gemeinden sowie der Gemeindegrösse abhänge. Zur Erhebung des Leerwohnungsbestandes könnten folgende Quellen benutzt werden: