Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin verstosse jedoch in jedem Fall gegen Treu und Glauben. Es sei zu bezweifeln, dass das BFS eine Korrektur vornehmen würde, wenn ihm bekannt wäre, dass diese einzig und allein zwecks Umgehung einer Sanktion erfolgen solle. Die geforderte Korrektur sei mitunter auch deshalb noch nicht erfolgt, weil sich das BFS gemäss seinem Schreiben vom 27. Januar 2015 gewisse Differenzen nicht erklären könne.32