Die Vorinstanz hält dem entgegen, ihr könne keine ungenügende und rechtsfehlerhafte Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorgeworfen werden, wenn die Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Statistik nicht dem korrekten Leerwohnungsbestand entsprechende Zahlen einreiche.31 Im Zeitpunkt der Verankerung der Soziallastfaktoren in der Sozialhilfeverordnung im Oktober 2013 habe sie davon ausgehen können, dass die Leerwohnungsstatistik des BFS als öffentlich zugängliche Bundesstatistik über ein ausreichendes Qualitätsniveau verfüge. Die publizierten Leerwohnungszahlen im Kanton Bern bis und mit 2012 seien keinen grossen Schwankungen unterlegen.