Indem die Vorinstanz die erhebliche und nachgewiesene Abweichung des tatsächlichen Leerwohnungsbestandes von dem in der BPS-Statistik aufgeführten Leerwohnungsbestand in der Gemeinde Y nicht berücksichtigt habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erhoben.28 In der Wegleitung des BFS29 werde die Verwendung unterschiedlicher bzw. mehrerer Quellen für die Erfassung der Leerwohnungen empfohlen. Dem Gebot der wahrheitsgemässen Angabe werde durch die Anwendung einer dieser Methoden Genüge getan. Dies habe die Beschwerdeführerin immer getan, indem sie die Werte aus den Befragungen der bekannten und bedeutenden Liegenschaftsverwaltungen ermittelt habe.