Die Vorinstanz wendet ein, sie habe weder willkürlich gehandelt noch gegen andere verfassungsmässige Rechte verstossen.24 Art. 66 Abs. 3 KV untersage den Justizbehörden die Anwendung kantonaler Erlasse, die höherrangigem Recht widersprächen. Erstinstanzlich verfügende Behörden seien jedoch keine Justizbehörden und daher nicht zur vorfrageweisen Normenkontrolle verpflichtet.25