4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die anzuwendenden Normen vorfrageweise auf ihre Konformität mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV und dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV zu überprüfen. Stattdessen habe sie in der Verfügung vom 9. Oktober 2014 nur lapidar festgehalten, sie habe die in der SHV vorgegebene Formel anzuwenden, da dies vom Regierungsrat so beschlossen worden sei.22 Die Bindung der Verwaltung an das Recht bedeute, nur „gültiges Recht" anzuwenden. Widerspreche eine kantonale Norm auf Verordnungsstufe übergeordnetem kantonalen Recht oder sogar dem Verfassungsrecht, sei sie ungültig und nicht anzuwenden.23