Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung auch nicht auf bis dahin nicht angesprochene Sachumstände oder Rechtsnormen gestützt. Zudem wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden, da die Beschwerdeinstanz volle Kognition hat und die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren stets Gelegenheit hatte, sich umfassend zu äussern und ihren Standpunkt darzulegen. Demnach ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Seite 15 von 68 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 4. Rüge der Rechtsverweigerung