3.4 Die Beschwerdeführerin hat sich demnach nicht nur zu den Faktoren gemäss Art. 41c SHV geäussert, sondern wiederholt auch zu weiteren Aspekten wie etwa der grundsätzlichen Zulässigkeit des Bonus-Malus-Systems sowie verschiedenen Soziallastfaktoren Stellung genommen. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung auch nicht auf bis dahin nicht angesprochene Sachumstände oder Rechtsnormen gestützt.