SHV ersuche, verlangte die Vorinstanz eine entsprechende Begründung. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie akzeptiere den Malus nicht. Ein Modell, das auf einer vom Sozialdienst zu 80% nicht beeinflussbaren Berechnung basiere, erachte sie grundsätzlich als fragwürdig. Wie bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2014 mitgeteilt und ausführlich begründet, sei Art. 41c SHV anzuwenden. Die von der Vorinstanz verlangten weiteren Abklärungen und Quantifizierungen werde sie bis am 22. Juni 2014 einreichen.