Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die effektiven Kosten des Sozialdienstes Y lägen 43% über den geschätzten Kosten, weswegen ihr gestützt auf Art. 80d Abs. 4 SHG ein Malus in der Höhe von CHF 244‘039.11 aufzuerlegen sei. Die Vorinstanz bat die Beschwerdeführerin um Stellungnahme innert Frist, ob sie an der kostenlosen Durchführung eines Qualitäts- und Leistungschecks interessiert sei und ob sie den berechneten Malus akzeptiere oder nicht. Für den Fall, dass sie den Malus nicht akzeptieren sollte und um eine Umsetzung der Ausnahmeklausel von Art. 41c SHV ersuche, verlangte die Vorinstanz eine entsprechende Begründung.