ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Das Gericht kann Eingaben somit auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen.21 20 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 Nrn 1, 4 und 7f. sowie 16 21 BGE 138 I 484 E. 2.1, 2.2 und 2.4, mit Hinweisen Seite 14 von 68 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern