Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin substantiiere einerseits nicht, zu welchen rechtlichen Aspekten sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht habe äussern können und inwiefern sie dadurch beschwert sei. Andererseits habe sich das gewährte rechtliche Gehör nicht auf Art. 41c SHV, sondern auf die Auferlegung eines Malus im Allgemeinen beschränkt.17 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV18 und Art. 26 Abs. 2 KV19 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie. Er