3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Recht, sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten äussern zu können. Die Vorinstanz habe ihr mit Schreiben vom 14. Mai 2014 jedoch lediglich die Möglichkeit geboten, Gründe nach Art. 41c SHV für den Verzicht auf die Auferlegung eines Malus darzulegen. Darin sei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. Ungeachtet dessen habe die Beschwerdeführerin Kritik an den Soziallastfaktoren vorgebracht und jedenfalls sinngemäss auch deren willkürliche und rechtsungleiche Festsetzung gerügt.16