Art. 80e SHG, 2. Beurteilung der Kosteneffizienz 1 Die Kosteneffizienz wird ermittelt, indem die tatsächlichen Aufwendungen für die wirtschaftliche Hilfe pro Einwohner verglichen werden mit den um strukturelle Faktoren korrigierten Aufwendungen (Vergleichswert). 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche strukturellen Faktoren in die Berechnung mit einbezogen und wie die Ergebnisse ermittelt werden. 3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion steht den Sozialdiensten und den Gemeinden zur Verbesserung der Situation beratend zur Verfügung.