Art. 80d SHG, 1. Bonus und Malus, Anrechenbarer Aufwand der Gemeinden 1 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion beurteilt jährlich die Wirkungen und Leistungen der Sozialdienste. 2 Die Überprüfung der Wirkungen und Leistungen erfolgt insbesondere aufgrund der Kosteneffizienz der Sozialdienste bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe. 3 Der Kanton richtet denjenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehr als 30 Prozent unter dem kantonalen Durchschnitt (Vergleichswert) aufweist, einen Bonus aus.