Somit vermöge die Beschwerdeführerin keine Gründe, die auf Faktoren beruhen, welche sie nicht beeinflussen könne, darzulegen. Infolgedessen erscheine die Auferlegung des Malus nicht als sachlich unhaltbar. Im Einzugsgebiet des Sozialdienstes Y bestehe keine besondere Situation, welche durch die bestehende Formel nicht berücksichtigt werde. Vielmehr werde die tatsächliche Soziallast der Beschwerdeführerin durch die bestehende Formel für die Berechnung der Kosteneffizienz korrekt berücksichtigt. Demnach rechtfertige sich der Verzicht auf die Auferlegung des berechneten Malus nicht, und die Beschwerdeführerin habe einen Malus von CHF 183'922.70 zu bezahlen.