Die Beschwerdeführerin lege dar, das Verfahren zur Erhebung des Anteils der leerstehenden Wohnungen sei unpräzis. Die Vorinstanz führt dazu aus, gemäss Statistikerhebungsverord- nung11 werde in der ganzen Schweiz jährlich der Bestand der Leerwohnungen erhoben. Die Mitwirkung der Gemeinden für die Durchführung dieser Erhebung sei obligatorisch. Obligatorische Auskünfte müssten gemäss BstatG12 wahrheitsgetreu sein. Die Zahlen betreffend Leerwohnungsbestand würden dem BFS von den Gemeinden gemeldet. Die Gemeinden seien verpflichtet, korrekte Daten zu liefern. Die Organisation der Datenerhebung sei Sache der jeweiligen Gemeinde.