Die Anrechnung der Flüchtlinge und vorläufig aufgenommen Personen erfolge somit für die Beschwerdeführerin und die Gemeinde L unter denselben Voraussetzungen, die Aussage der Beschwerdeführerin sei somit falsch. Anders als bei der EL-Quote führe die Quote an vorläufig aufgenommen Personen im Einzugsgebiet eines Sozialdienstes direkt zu höheren effektiven Sozialhilfekosten. Da im Einzugsgebiet des Sozialdienstes Y nur wenige Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene leben würden, entständen deswegen keine hohen effektiven Kosten. Der Sozialdienst Y weise somit insoweit eine gute Ausgangslage auf.