Beschwerdeführerin werde damit doppelt bestraft. Die Vorinstanz führt dazu aus, für die Berechnung des Anteils an Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen stütze sie sich auf die Zahlen des Bundesamts für Migration (BFM). Dafür massgebend seien keine Asylsuchenden, sondern ausschliesslich vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge. Die Anrechnung der Flüchtlinge und vorläufig aufgenommen Personen erfolge somit für die Beschwerdeführerin und die Gemeinde L unter denselben Voraussetzungen, die Aussage der Beschwerdeführerin sei somit falsch.