Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, auf dem Gemeindegebiet von H stehe das grösste Durchgangszentrum (DZ) für Asylsuchende im Kanton Bern. Dessen Bewohnerinnen und Bewohner seien jedoch nicht in H angemeldet und würden für die Bonus-Malus- Berechnung nicht erfasst. In der Stadt L hätten sich Asylsuchende fremdenpolizeilich anzumelden und würden demnach in die Bonus-Malus-Berechnung miteinbezogen. Auch würden aufgrund des nahegelegenen DZ keine Flüchtlinge und keine vorläufig Aufgenommenen in der Gemeinde Y platziert, was ebenfalls für die Bonus-Malus-Berechnung relevant wäre.