Für eine EL-Bezügerin aus der Gemeinde K, die im Seelandheim J wohne, werde beispielsweise der EL-Bezug dieser Person bereits bei der Ermittlung des statistischen Zusammenhanges der Gemeinde K angerechnet. Die statistisch nachweisbare Last des Sozialdienstes Y sei damit korrekt erfasst und die entsprechenden Argumente der Beschwerdeführerin würden keinen Verzicht auf die Malus Auferlegung rechtfertigen.