Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beschwerdeführerin mache keine Angaben dazu, wie viele der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner auch EL beziehen würden. Erwartungsgemäss sei dies jedoch nicht bei sämtlichen 200 Personen aus anderen Gemeinden der Fall. Zudem sei zu beachten, dass mehrere andere Gemeinden mit ebenfalls einem Grossheim im Einzugsgebiet ihres Sozialdienstes nicht im Malus-Bereich seien. Zwischen dem Anteil der EL- Beziehenden an der Bevölkerung (EL-Quote) und den effektiven Kosten bestehe kein kausaler, jedoch ein statistischer Zusammenhang. Das bedeute, dass die EL-Quote die effektiven Sozialhilfekosten pro Einwohner nicht direkt beeinflusse.