1.4 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu. 2. Anfechtungsobjekt, Streitgegenstand und Rechtsgrundlagen 2.1. Anfechtungsobjekt (Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2014)