1.1 Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten wie Ämtern (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2). Die GEF ist damit zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 10. November 2014.