14. Nachdem sich die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz zu den Personen der vorgeschlagenen Gutachter sowie den diesen zu unterbreitenden Fragen geäussert hatten, wurden am 21. Juni 2016 die Professoren em. Dr. E.___ und Dr. B.___ mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Zu überprüfen war, ob die in Art. 41b und Anhang 6 SHV festgesetzten Faktoren, Koeffizienten und Formeln nachvollziehbar und geeignet seien, Aussagen zur Kosteneffizienz von Sozialdiensten zu machen.