12. Mit Duplik vom 25. Januar 2016 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde vom 10. November 2014. 13. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Februar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erstattung einer Triplik sowie die Einsetzung der Professoren E.___, ETH Zürich, und B.___, Universität C, als Sachverständige zur gutachterlichen Klärung, ob das System gemäss Art. 41b bzw. Anhang 6 der SHV geeignet sei, die Kosteneffizienz von Sozialdiensten zu beurteilen.