2. Eventualiter: Es sei den Parteien ein Vorschlag für einen Sachverständigen zu unterbreiten und es sei den Parteien eine angemessene Frist anzuberaumen, um die ihres Erachtens durch den Sachverständigen gutachterlich zu klärenden Fragen (betreffend die Tauglichkeit, mit dem in Art. 41b bzw. Anhang 6 der SHV vorgegebenen System die Kosteneffizienz von Sozialdiensten beurteilen zu können) einzureichen. 3. Subeventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Erstattung einer Replik anzusetzen. 11. Mit Replik vom 28. Oktober 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.