1. Es sei eine Instruktionsverhandlung durchzuführen, um unter Mitwirkung der Parteien einen geeigneten Sachverständigen zu bestimmen und die durch den Sachverständigen gutachterlich zu klärenden Fragen (betreffend die Tauglichkeit, mit dem in Art. 41b bzw. Anhang 6 der SHV vorgegebenen System die Kosteneffizienz von Sozialdiensten beurteilen zu können) festzulegen.