4. Es sei unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin ein Sachverständiger als Gutachter zu bestimmen, welcher aus statistischer bzw. mathematischer Sicht zu begutachten hat, ob das in Art. 41b der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung. SHV, BSG 860.111) bzw. in Anhang 6 der SHV vorgegebene System geeignet ist, die Kosteneffizienz von Sozialdiensten zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin schlägt als Gutachter Herrn Prof. Dr. B.___, Professor für Statistik an der Universität C und geschäftsführender Institutsdirektor, Institut für D, Adresse, vor.