2. Eventuell sei die Verfügung des Sozialamtes vom 9. Oktober 20014 [sic] aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an das Sozialamt zurückzuweisen. Prozessual: 3. Der Direktor der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) habe in den Ausstand zu treten und die Angelegenheit sei demzufolge an die ihn stellvertretende Direktorin der Bau-, Verkehr- und Energiedirektion (BVE) zur Instruktion und zum Entscheid weiterzuleiten.