Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer. Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 29. Januar 2015 beläuft sich auf Fr. 3‘823.50, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. In der Kostennote wird zusätzlich zum Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren auch Aufwand für das vorgelagerte Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Aus diesem Grund, sowie angesichts des in der Sache gebotenen Aufwandes und der Schwierigkeit des Verfahrens ist der geltend gemachten Aufwand um rund einen Viertel zu kürzen. Der Parteikostenersatz ist auf Fr. 2‘800.-, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, festzusetzen.